|
Prozesskostenhilfe:  Prozeßkostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe wird bei Verfahrensbeteiligten bewilligt, die nicht in der Lage sind, den Prozeß durch eigene finanzielle Mittel zu führen. Der Antrag für PKH wird durch den Anwalt bei dem in der Sache zuständigen Gericht gestellt. Das Gericht prüft neben den Einkommens-und Vermögensverhältnissen auch die Frage, ob die beabsichtige Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn diese Erfolgsaussicht nicht gegeben ist, wird in der Regel PKH nicht gewährt. Wenn die PKH bewilligt wird, werden die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten (und somit u.a. auch die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen) vom Staat übernommen. Für diese Kosten muss der Mandant nichts aufwenden. Nur für den Fall, dass das Verfahren verloren wird und die Gegenseite obsiegt, müssen die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes von der unterliegenden Partei selbt getragen werden.
Damit ich die Einzelheiten mit Ihnen näher besprechen und gegebenfalls für Sie PKH beantragen kann, bitte ich Sie das anliegende Formular ausgefüllt mit den Anlagen (Nachweise zu Ein kommens und Vermögensverhältnissen sowie zu den laufenden Ausgaben) meiner Kanzlei zur Verfügung zu stellen. Zum Formular ProzesskostenhilfeFormular Prozesskostenhilfe
Vollmacht: Sie können zur Erteilung des Auftrages das anliegende Formular ausgefüllt und unterschrieben meiner Kanzlei übersenden oder persönlich vorlegen. Hierzu drucken Sie bitte das Formular aus. Danach tragen Sie bitte Ihren Namen und die Bezeichnung des Gegners sowie die Angelegenheit ein, weshalb Sie die Vollmacht erteilen wollen ( z.B. Scheidung, Forderung i.H.v..., Kündigung des Arbeitsverhältnisess etc.). Anschließend sollten Sie die Vollmacht unten rechts unterschreiben. Das Formular finden Sie hier: Vollmachtsformular
|